Latent unangenehme Gerüche oder Flecken „in“ Wand, Decke oder im Boden? Das bedeutet Schimmelgefahr! Die Sporen, aus denen Schimmel entsteht, sind praktisch überall in der Luft vorhanden. Sobald die Bedingungen, Temperatur, Luft- oder Bauwerksfeuchtigkeit stimmen, wächst“ der Schimmel kräftig.
Wenn nichts getan wird, setzt sich schnell der Schimmelpilz im Wandmaterial fest – und bleibt!
Einfaches Abwischen, Überstreichen oder das Besprühen mit vermeintlichen „Wundermitteln“ gegen Schimmel reichen meist nicht aus, um das Problem nachhaltig zu beseitigen.
Schimmelbildung in Wohnräumen kommt häufig vor
Fast ebenso häufig entstehen Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter – darüber, wer den Schimmel verursacht hat.
Hat der Mieter eine Schimmelbildung bemerkt, sollte er dies dem Vermieter sofort schriftlich melden. Dies gehört zur Mitwirkungspflicht des Mieters. Auch ist er in der Regel verpflichtet, einfache Maßnahmen zur Eindämmung des Schadens zu unternehmen – zum Beispiel sofort das Wasser abzustellen, wenn er eine Rohrleckage bemerkt. Fachleute empfehlen Mietern, den Schaden durch Fotos zu dokumentieren, falls es zu späteren Streitigkeiten kommt.
Beseitigung einfordern und dafür eine angemessene Frist setzen
Der Mieter sollte dann eine Beseitigung der Schimmelursache vom Vermieter verlangen – zum Beispiel mit einer Fristsetzung, dass dies innerhalb von 14 Tagen geschieht.
Sind es bauliche Mängel, kann der Mieter Mangelbeseitigung und/oder eine Minderung des Mietpreises um bis zu 20% fordern. In manchen Fällen sind Vermieter der Meinung, dass sich der Schimmel nicht durch Baumängel oder -schäden bildete – sondern dass er vom Mieter verursacht wurde (zum Beispiel durch falsche Belüftung, siehe unten). Die Beweispflicht liegt hierfür jedoch in der Regel beim Vermieter.
Keine Mietkürzung auf eigene Faust vornehmen
Grundsätzlich ist immer zu empfehlen, dass sich Mieter und Vermieter ein Gutachten einholen. Falls ein Rechtsstreit über eine Mietminderung nicht zu vermeiden ist, ist das Gutachten eine wichtige Grundlage. Rechtsexperten empfehlen Mietern, die Miete nicht selbständig zu mindern. Denn dann kann der Vermieter ihnen außerordentlich kündigen, falls er den Gerichtsprozess gewinnt.
In Extremfällen, wenn der Vermieter zum Beispiel bauliche Mängel als Schimmelquelle nicht beheben lässt, hat der Mieter weitere Möglichkeiten: Eine außerordentliche Kündigung oder darüber hinaus gehende Schadensersatzforderungen sind denkbar – wenn durch den Schimmel zum Beispiel Textilien oder ähnliches buchstäblich „verschimmelt“ sind. Oder wenn der Mieter nachweisbar gesundheitliche Schäden erlitten hat. Schimmel in Innenräumen kann zum Beispiel allergische Reaktionen wie Asthma oder schwere Hautreizungen auslösen.
Häufige Ursachen sind zum Beispiel feuchte Wände, meist im Keller, Souterrain oder Erdgeschoß
Wenn deren Abdichtung gegen Feuchte aus dem Erdreich unzureichend ist, wenn sich beispielsweise Risse gebildet haben, kann Schimmel entstehen. Das kann bei sehr alten Gebäuden, aber auch bei baulichen Mängeln an neueren Häusern auftreten.
Das einfache Abwischen des an der Oberfläche auftretenden Schimmels bringt kaum Abhilfe. Auch das Trocknen mit einem Bautrocknungsgerät reicht meistens nicht, um Stockflecken und „Hausschwamm“ im Mauerwerk wirksam zu bekämpfen. Denn es kommt immer wieder Wasser „nach“. Häufig ist in diesen Fällen eine aufwändige Sanierung durch den Vermieter nötig. Zum Beispiel wird die Wand von außen frei gegraben und mit einer neuen Dichtungsschicht bestrichen. Das betroffene Mauerwerk muss professionell getrocknet oder im Extremfall sogar ausgetauscht werden.
Oft zu spät bemerkt – die kleine undichte Stelle in einer Wasserleitung
Die zweite häufige Ursache sind Leckagen von Wasser- oder Abwasserleitungen. Tückisch sind sie, wenn sie so klein sind, dass sie erst nach langer Zeit bemerkt werden. So hat sich die Feuchtigkeit in Wand und Fußböden verteilt und der Schimmel konnte sich ausbreiten. Besonders bei Abwasser kommt eine gefährliche Keimbelastung hinzu. Oft ist hier neben der Leitungsreparatur auch eine umfassende Renovierung nötig. Zum Beispiel müssen komplette Wandbereiche, Fußböden oder der Estrich herausgebrochen und erneuert werden.
Das „nagelneue“ Haus muss richtig trocknen
Bei Neubauten kommt ein weiterer Grund, der die Entstehung von Schimmel fördert, hinzu: Denn beim Einsatz von Mörtel und Zement, bei der Estrichverlegung, beim Malen und Tapezieren entsteht viel Feuchtigkeit. Wird diese nicht richtig getrocknet, kann sich selbst in neuen, mangelfrei errichteten Häusern Schimmel festsetzen. Neben einer professionellen Bautrocknung durch Fachhandwerker ist hier oft auch der erste Mieter gefragt, in den Wochen nach dem Einzug für besonders gute Belüftung zu sorgen.
Nicht immer sind bauliche Einflussfaktoren die Ursachen dafür, dass Schimmel zum Problem wird
Auch ein Mieter kann der Verursacher der Schimmelbildung sein! Oder er kann die Ausbreitung der Schimmelpilze zumindest durch sein Verhalten stark begünstigt haben. Wer zum Beispiel zu wenig oder falsch lüftet, bei dem wird sich wahrscheinlich schnell Schimmel in der Wohnung ausbreiten. Das gilt nicht nur für Keller oder selten benutzte Nebenräume. Auch in Bad, Küche, Wohn- oder Schlafzimmern können, zum Beispiel an Fensterrahmen oder hinter Schränken, leicht Schimmelkulturen wachsen.
Nicht nur beim Trocknen von Wäsche ist eine Abfuhr der feuchten Luft nach draußen nötig
Im Idealfall sollte die Wäsche in einem gut belüfteten Haushaltsraum oder draußen getrocknet werden. Oder es wird ein Wäschetrockner genutzt, der die aufgefangene Feuchte per Leitung oder Abluft nach draußen befördert. Auch nach dem Duschen oder Baden sollte nicht nur kräftig gelüftet werden – Wassertropfen sind möglichst mit einem Abzieher oder Feudel zu entfernen.
Durch die Bewohner selbst, durch Zimmerpflanzen oder beim Kochen entsteht ebenfalls Luftfeuchte. Insbesondere ältere Fenster setzen zudem oft Schimmel an den Rahmen an, wenn dort durch Temperaturunterschiede von Innen- und Außenluft Wassertröpfchen entstehen (Kondensation).
Richtig lüften – eine Pflicht des Vermieters
Denn sonst bildet sich auch in Wohnungen, die keinerlei technische Mängel aufweisen, Schimmel! Experten empfehlen insbesondere in kühleren Monaten, drei- bis viermal täglich eine kräftige Stoßlüftung durchzuführen. Dies wird von Bauexperten und in der Rechtspraxis in der Regel als ausreichend angesehen – und für den Mieter als zumutbar eingeschätzt.
Zum Lüften werden die Fenster ganz geöffnet, sodass 5-10 Minuten Durchzug herrscht. So kommt frische Luft hinein, die Feuchtigkeit aufnehmen kann. Das ist effektiver als die Fenster stundenlang auf „Kipp“ zu lassen: Denn dann kühlt das Mauerwerk aus und es wird Heizenergie verschwendet.
Ebenso sollte die Temperatur in Wohn- und Nebenräumen nicht unter 16 Grad fallen – sonst wird die Schimmelbildung begünstigt! Wer also in selten benutzten Räumen die Heizung abdreht, spart unter Umständen „am falschen Ende“.
Durch die Wohnungseinrichtung können Mieter ebenfalls Schimmelbildung vermeiden: indem sie zum Beispiel einen Spalt zwischen der Rückwand von großen Schränken und einer Außenwand lassen.
Quelle der Fotos ist:
Quelle der Fotos ist: © panthermedia.net / heiko119 (1)
Danke für die Tipps zu feuchten Wänden. Bei meinen Eltern im Haus sind mal die Wände feucht geworden, und zwar so sehr, dass sie eine Kapillarwassersperre einsetzen mussten. Bei mir in der Wohnung sind nun auch die Wände feucht, und ich habe Angst, dass sich Schimmel bildet. Gut zu wissen, dass man richtig lüften muss, um Schimmel zu vermeiden.
Ich werde nächste Woche von unserer Wohnung ausziehen und habe gerade in Küche einen Schimmelbefall entdeckt. Die Mutter meines Mannes ist letzten Winter aus Indonesien gekommen, und ich bin sicher, der Grund dafür war, dass wir aufgrund der Kälte nicht genügend Luft hatten. Glauben Sie, dass der Vermieter uns dafür eine hohe Gebühr berechnen wird?