In der Sonne entspannen, auf Liegestuhl oder Gartensessel vom Umzug erholen – das wünschen sich viele Bewohner von Mietwohnungen oder Häusern. Wer jüngere Kinder hat, freut sich, dass sich die Kleinen im Grünen austoben können. Vielleicht steigt auch mal die ein oder andere Garten- und Grillparty? Und Groß oder Klein messen sich bei einem Fußball- oder Federballmatch…? Dürfen Mieter eines Gartens das? Die Antwort ist „ein klares Jein“. Denn es kommt vor allem auf die mietvertragliche Regelung und eine eventuelle Hausordnung an – bei der Nutzung, bei Pflegearbeiten wie Rasenmähen oder wenn der Wunsch besteht, Blumen oder Büsche zu pflanzen.
Hier finden Sie wichtige Infos, damit Mieter (und Vermieter) dauerhaft Freude am Garten haben:
Was dürfen Mieter im Garten, der zur Gemeinschaftsnutzung vorgesehen ist?
Viele Gärten, die vor oder hinter einem Mehrfamilienhaus liegen, werden von mehreren Mietparteien genutzt. Manchmal zählt sogar der Vermieter zu den Mitnutzern. Für Gärten mit gemeinschaftlicher Nutzung sollte in Mietvertrag und Hausordnung genau geregelt werden, wer was darf. Häufig ist es zum Beispiel nicht gestattet, auf Rasenflächen zu spielen oder selbständig die Bepflanzung zu verändern.
Was den Aufenthalt im Garten und eventuelle Garten- oder Terrassenpartys angeht, sollten die üblichen Ruhezeiten eingehalten werden. Neben den mietvertraglichen Regelungen muss auch die Hausordnung, die vieles im Detail regelt, beachtet werden. Zu deren Einhaltung verpflichtet sich der Vermieter meist, wenn er den Mietvertrag unterschreibt.
Trotz vieler Regelungen ist bei einem Gemeinschaftsgarten immer auch Kooperation und Toleranz gefordert. Dann können aus Zweckgemeinschaften von Mietern schnell gemütliche Grillrunden werden. Vielleicht treffen sich alle Anwohner auch zum gemeinsamen „Public Viewing“ zur Fußball-WM und laden den Vermieter gleich auf ein Bier ein (oder umgekehrt)?
Dürfen Mieter Gartenstühle, Kinderspielgeräte, Planschbecken und eine Sandkiste aufstellen?
Alles was mobil ist und mit wenigen Handgriffen entfernt werden kann, darf in der Regel aufgestellt werden. Es sei denn, Hausordnung oder die nötige Rücksichtnahme auf Mitnutzer des Gartens schließen dies aus. Bei Spielgeräten, die im Boden verankert werden oder größeren, kaum mobilen Sandspielkisten oder Gartenpools sollten Mieter im Zweifel die Zustimmung vom Vermieter einholen.
Das gilt ganz sicher auch, wenn ein Gartenhaus aufgestellt werden soll. Falls dafür im neuen Mietgarten kein Platz ist oder es der Vermieter nicht erlaubt – dann empfiehlt es sich, lieber vor dem Umzug kräftig zu entrümpeln…
Wer hält den gemeinschaftlichen Garten oder die Grünflächen vorm Mietshaus in Ordnung?
Das Pflegen gemeinschaftlich genutzter Gärten wird häufig durch den Vermieter übernommen – oder durch einen von ihm beauftragen Hausmeisterservice oder Gärtner. In diesen Fällen kann der Vermieter die Kosten bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf die Mietparteien umlegen – übrigens auch, wenn der Garten nur „Zierde“ ist und nicht betreten werden darf. Auch Mieter, die in oberen Stockwerken wohnen, müssen mitbezahlen. Denn nach einer häufig vertretenen Rechtsauffassung dient ein Garten der allgemeinen Verschönerung des gesamten Hauses.
Der Mietvertrag sollte auch die Rechte und Pflichten bei der Gartennutzung regeln. Wer zum Beispiel ein Einzelhaus samt Gartengrundstück mietet, wird den Garten wahrscheinlich selbst pflegen wollen und müssen. Denn die meisten Vermieter werden es mit dem Mieter im Vertrag vereinbaren. Zur Pflege gehören zum Beispiel das regelmäßige Mähen des Rasens, das Jäten von Unkraut und teils auch das Zurückschneiden von Büschen und kleinen Baumzweigen. Der Vermieter kann dabei in der Regel nicht genau vorschreiben, wie oft diese Pflegearbeiten geleistet werden müssen. Mieter hingegen sind gut beraten, den Garten nicht komplett verwildern zu lassen.
Dürfen Mieter den individuell angemieteten Garten „bestellen“ wie ihren eigenen?
Wenn ein Mieter zum Beispiel vor allem gelbe und rote Blüten liebt, darf er Narzissenzwiebeln oder die Knollen von Pompon-Dahlien setzen. Auch das Ausbringen von Blumensaaten oder das Pflanzen von mehrjährigen Stauden sowie ähnliche Gestaltungsmaßnahmen sind meist im erlaubten Rahmen. Ebenso können Kräuter oder Gemüse angebaut werden, wenn dabei nicht der wertvolle Rasen „umgepflügt“ wird. Bei allen gärtnerischen Aktivitäten sollte der Mieter sich immer bewusst machen: In der Regel kann der Vermieter bei Auszug verlangen, dass der Garten wieder in den Ausgangszustand zurückversetzt wird!
Dürfen Bäume gefällt, ein Teich angelegt oder eine Terrasse neu gebaut werden?
Bäume dürfen in der Regel ausschließlich nach Rücksprache und schriftlicher Genehmigung des Vermieters beschnitten oder gar umgesägt werden. Zudem ist die Sicherheit zu beachten. Gegebenenfalls ist ein professioneller Betrieb mit dem Fällen zu beauftragen. Wenn Bäume beispielsweise im Bebauungsplan eingetragen sind, ist eine behördliche Genehmigung nötig, um sie entfernen zu dürfen. Die müsste der Eigentümer, also meist der Vermieter, einholen.
Manche Mieter möchten sich einen Goldfisch- oder Bio-Badeteich anlegen, eine Holzveranda bauen oder die Terrasse neu pflastern… Auch bei diesen Maßnahmen sollte der Vermieter um Einverständnis gebeten werden. Zwar sind sie theoretisch beim Auszug „rückbaubar“ – aber die Rechtsprechung ist sich hier nicht immer ganz einig.
Zudem wird sich fast jeder Mieter in „seinem“ Gartenreich (oder Teich) nur dann so richtig wohlfühlen, wenn es keinen Zwist mit dem Vermieter gibt.
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